Wir machen Sie mobil sicher, kompetent und zuverlässig!

Wir von der Krankenbeförderung-Meditransport sind Vertragspartner der Krankenkassen und sichern Menschen mit Einschränkungen garantierte Mobilität. Sowohl in ihrer Freizeit, als auch darüber hinaus.

Tel: 0151 70 24 25 36

Unsere Mobilitätsgarantie für Menschen mit Einschränkungen

Wir sind Vertragspartner der Krankenkassen und sichern Menschen mit Einschränkungen, garantierte Mobilität. Sowohl in ihrer Freizeit, als auch darüber hinaus.

Mobilitätsgarantie

Unsere wichtigsten Leistungen auf einen Blick:

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Leistungen – Wir sind für Sie da.

Wir sind klientenzentriert und setzen auf ein zwischenmenschliches Miteinander. Damit wir jedem Wunsch nachgehen können, bieten wir unsere und weitere Leistungen auch außerhalb der Krankenkasse an.

Freizeitfahrten

Freizeitfahrten umfassen folgende Leistungen:

Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Teilnahme in der Gemeinschaft und außerhalb. Unser Fahrdienst kann, nach Erteilung der Genehmigung, bis zu 20 Fahrten im Monat ermöglichen bzw. bis zu 110 Kilometer in Anspruch nehmen.

Bitte informieren Sie sich vorher bei Ihrer Gemeinde.

Anspruchsberechtigte nach §113 SBG IX

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)

 

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 7.

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.

(4) Zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Verantwortung einer Werkstatt für behinderte Menschen, einem anderen Leistungsanbieter oder dem Leistungserbringer vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Maßnahmen werden die erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers übernommen.

(5) In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Kapitel 8 ist anzuwenden.